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Gewerbe

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Gewerbe Artikel

Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Ziel zur Gewinnerzielung betrieben wird. In dem engeren Sinne versteht man unter Gewerbe die produzierenden und verarbeitenden Gewerbe: Industrie und Handwerk.

In der Rechtsprechung hat sich folgende Definition durchgesetzt: Gewerbe ist jede, erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, selbstständige Tätigkeit, die fortgesetzt und nicht ca. gelegentlich ausgeführt wird, mit Ausnahme der Urproduktion, Verwaltung eigenes Vermögens, wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Berufe sowie Dienstleistungen höherer Art.

In Deutschland unterliegt die Ausübung eines Gewerbes der Gewerbeordnung. Danach muss jede gewerbliche Tätigkeit bei der zuständigen Gemeinde an- und abgemeldet werden; umgangssprachlich spricht man von Gewerbeschein.

Ausgehend von der in Artikel 12 des Grundgesetzes festgeschriebenen Berufsfreiheit wurde in der Gewerbeordnung die Gewerbefreiheit festgeschrieben. Danach steht es jedem in dem Rahmen weiterer Gesetze frei, ein Gewerbe zu betreiben und Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.

Nach der Gewerbeordnung und dem Bürgerlichen Gesetzbuch gelten auch die land- und forstwirtschaftliche, sowie freie Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater als Gewerbebetriebe, sind jedoch gemäß § 6 GewO dem Anwendungsbereich entzogen. Nach Definition des Einkommensteuer- und Gewerbesteuergesetzes zählen sie nicht dazu, siehe unten Steuerrecht.

Man unterscheidet Gewerbe in Industrie, Handwerk, Hausgewerbe und Verlagswesen. 1878 wurde in Deutschland die Gewerbeaufsicht eingeführt, die die Einhaltung von arbeits- und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen überwacht und darauf aufbauend Gewerbebetriebe bei groben Verstößen auch schließen kann.

Ist für die Ausübung des Gewerbes ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb notwendig, gilt der Gewerbetreibende als Sollkaufmann und muss ergänzend zu den Bestimmungen des bürgerlichen und Steuerrechts auch die Anforderungen des Handelsgesetzbuches erfüllen.

Mit dem Recht zur Ausübung eines Gewerbes ist auch die Verpflichtung zur Führung von Büchern verbunden, sowie die Erstellung von Jahresabschlüssen. Kaufleute nachdem HGB müssen Bilanzen erstellen.

Buch-Tipp: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Eine kompakte Darstellung für den schnellen Einstieg Gelungene Kurzfassung der Materie. Ich habe mir dieses Büchlein zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung in dem Staatsexamen bestellt. Es ist eine sehr kompakte Darstellung, die anschaulich geschriben ist und durch gute, kurze Beispiele aufgelockert wird. Für denjenigen, der in kurzer Zeit einen kurzen schnellen Überblick benötigt, ist das Buch...

Steuerrecht

Im Steuerrecht erzielen gewerblich Tätige Einkünfte aus Gewerbebetrieb. § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) definiert als Gewerbebetrieb: Jede selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ausgeübt wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes (z.B. Arzt oder Anwalt) oder einer anderen selbständigen Tätigkeit anzusehen ist. Die GewinnerzielungsZiel kann Nebenzweck sein. Gemäß der Abfärbetheorie führt auch ein ca. kleinfügiger Anteil an gewerblicher Tätigkeit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Gewinneinkünfte, d.h. als Grundlage der Einkommensteuer ist der Gewinn des Geschäftsjahres zu ermitteln.


Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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